Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
VwVfG NRW§ 64 Form des Antrages
Stand: 01.01.2025
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
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